home Über die Gilde Kontakt Mitglieder Links Ausstellungen Satzung Waffengesetz Aktivitäten




    home  about the guild  contact members links shows statutes knife laws Activities




    home la gilde contact membres liens éxpositions les statutes la loi Activités
 
     

Nach dem deutschen Waffengesetz verbotene Messer und Gegenstände

Bitte beachten Sie auch unsere Erläuterungen zum deutschen Waffengesetz.

Das hier in Auszügen wiedergegebene ALTE Waffengesetz hat insofern noch Gültigkeit,, als daß darin bestehende Verbote nicht aufgehoben sondern verschärft wurden. Leider ist die Gesetzeslage noch unklar, sodaß das alte Waffengesetz zur Orientierung hier noch stehen bleibt.

§ 1.3.1

Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind.

§ 1.3.2

Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe

§ 1.3.3

sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne).

Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

höchstens 8,5 cm lang ist,
in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist,
nicht zweiseitig geschliffen ist und
einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.


§ 1.4.2

feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser).

§ 1.4.3

Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser).


Messer -

§ 2.1.1

deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser),

§ 2.1.2

deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

§ 2.1.3

mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

§ 2.1.4

Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser).


Bitte beachten Sie auch unsere Erläuterungen zum deutschen Waffengesetz.