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Nach dem deutschen Waffengesetz verbotene Messer und Gegenstände
Das hier in Auszügen wiedergegebene ALTE Waffengesetz hat insofern noch Gültigkeit,, als daß darin bestehende Verbote nicht aufgehoben sondern verschärft wurden.
Leider ist die Gesetzeslage noch unklar, sodaß das alte Waffengesetz zur Orientierung hier noch stehen bleibt.
§ 1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen
anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen
des täglichen Gebrauchs verkleidet sind.
§ 1.3.2
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe
§ 1.3.3
sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung
zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu
beschädigen (Wurfsterne).
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser,
wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem
Griff herausragende Teil der Klinge
höchstens 8,5 cm lang ist,
in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge
aufweist,
nicht zweiseitig geschliffen ist und
einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.
§ 1.4.2
feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die
bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt
oder eingesetzt werden (Faustmesser).
§ 1.4.3
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser).
Messer -
§ 2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch
festgestellt werden können (Springmesser),
§ 2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft
oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und
selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt
werden (Fallmesser),
§ 2.1.3
mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß
in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von
Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von §
2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2
haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit
benötigen.
§ 2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser).
Bitte beachten Sie auch unsere Erläuterungen zum deutschen
Waffengesetz.
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