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SATZUNG
Paragraph
1
Name, Sitz
Der
Verein fuehrt den Namen " Deutsche Messermacher Gilde" und ist im
Vereinsregister Stuttgart, unter der Aktennummer II 665/1987 eingetragen.
Paragraph
2
Vereinszweck
Zweck
des Vereins ist die Foerderung der Messermacherkunst.
Der Verein kann dazu insbesondere auch Ausstellungen und
Veranstaltungen durchfuehren oder durchfuehren lassen.
Der Verein ist selbstlos taetig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Paragraph
3
Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliche
Mitglieder der Gilde sind alle Messermacher, die ihren Beitritt
zum Verein durch Unterzeichnung der Satzung auf der Gruendungsversammlung
erklaert haben.
Die Anwartschaft auf eine ordentliche Mitgliedschaft kann nur von Messermachern
erlangt
werden, welche:
a) einen schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden eingereicht haben
b) dieser Antrag muss von 3 ordentlichen Mitgliedern unterstuetzt ( gesponsort
) sein
c) fuenf handgefertigte Messer der eigenen Fertigung muessen auf Aufforderung
dem
Aufnahmeausschuss der DMG e.V. zur Begutachtung vorgelegt werden.
Ueber die Erlangung einer Anwartschaft erhalten die Antragsteller eine Benachrichtigung.
Ein Jahr nach Mitteilung ueber die Erlangung der Anwartschaft werden die Antragsteller
ordentliche Mitglieder, es sei denn, daß ihnen der Vorsitzende vorher einen
anderen Bescheid
gibt. Dieser Bescheid muss nicht begruendet werden.
Ueber die Aufnahmegebuehr und die Beitraege entscheidet die Vereinsversammlung.
Paragraph
4
Foerdermitglieder
Foerdermitglieder
koennen Personen werden, die den Satzungszweck foerdern wollen.
Sie muessen von einem ordentlichen Mitglied vorgeschlagen werden.
Der Foerderbeitrag ist mindestens so hoch wie der Mitgliedsbeitrag.
Paragraph
5
Ehrenmitgliedschaft
Der Verein
kann Personen, die sich um die Messermacherkunst verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder koennen von jedem ordentlichen
Mitglied
vorgeschlagen werden. Ueber ihre Ernennung entscheidet die Hauptversammlung.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Paragraph
6
Aufnahmeausschuss
Dem
Aufnahmeausschuss gehoeren neben den Vorstandsmitgliedern drei weitere
Mitglieder an,
die von der Vereinsversammlung jaehrlich bestimmt werden.
Paragraph
7
Austritt, Ausschluss
Ein
Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklaerung gegenueber dem Vorstand
austreten.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen
der
DMG e.V. verletzt. Ueber den Ausschluss entscheidet die Hauptversammlung
mit 2/3 Mehrheit.
Paragraph
8
Vereinsabzeichen
Die Mitgliederversammlung
legt Art und Ausfuehrung sowie die Verwendung der offiziellen
Abzeichen der DMG e.V. fest.
Paragraph
9
Vorstand
Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung fuer die Dauer von zwei Jahren
gewaehlt;
er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Paragraph
10
Mitgliederversammlung
Der Vorstand
beschliesst Ort und Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung. Der Vorstand
uebersendet den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher eine Einladung mit
Tagesordnung zu.
Die Versammlung ist immer beschlussfaehig.
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Der Ablauf der Versammlung sowie die Art der Abstimmungen
werden vom
Versammlungsleiter festgelegt. Ueber die Annahme von Antraegen entscheidet
die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsaenderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln
erforderlich.
Ueber die Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches vom Versammlungsleiter
zu
unterschreiben ist.
Stuttgart
20.10.2001
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